Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn Mitgliedern die Teilnahme tatsächlich unmöglich ist

Ist es problematisch, wenn ein Verein für die Mitgliederversammlung einen Raum wählt, in den – insbesondere mit Rücksicht auf die Pandemieauflagen – nicht alle Mitglieder passen würden?

Wird die Mitgliederversammlung in einem Versammlungsraum abgehalten, der keinen Platz für alle Mitglieder bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse. Es kommt einzig darauf an, ob ausreichend Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ist.

Das stellt das KG Berlin klar (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20). Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muss nicht davon ausgehen, dass alle Mitglieder erscheinen. Nichtig – weil dann ein Ladungsmangel vorliegt – sind die Beschlüsse der betreffenden Mitgliederversammlung erst dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen.

Hinweis: Ein Verein kann zwar um Voranmeldung bitten, um den Raumbedarf für die Versammlung planen zu können. Er darf aber Mitglieder ohne Anmeldung nicht abweisen. Etwas anders gilt nur, wenn die Satzung eine Anmeldung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich verlangt.

Quelle: Vereinsknowhow

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